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Jugendsozialarbeit an Schulen

Was ist Jugendsozialarbeit an Schulen?

Jugendsozialarbeit an Schulen ist eine Leistung der Jugendhilfe in der Institution Schule, die auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 SGB VIII erfolgt.

Jugendsozialarbeit an Schulen will frühzeitig am Ort des Geschehens sein und die Schule mit unterschiedlichen Angeboten unterstützen, um die schulische und persönliche Entwicklung der Jugendlichen positiv zu beeinflussen.ist Jugendhilfe vor Ort und versteht sich als ein Bindeglied zwischen Schule, Schülern, Elternhaus und anderen Institutionen.fördert, verbessert und stabilisiert die Entwicklung und soziale Integration von jungen Menschen in intensiver Zusammenarbeit mit deren Eltern und Lehrkräften.will die Entwicklung der Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unterstützen.

Was kann Jugendsozialarbeit an Schulen leisten?

Ansprechpartner sein für Schülern, Eltern und LehrernKlärung und Unterstützung bei der Bewältigung von Konflikten in der Schule, mit Lehrkräften, Mitschülern, zu Hause und im sozialen UmfeldUnterstützung und Beratung bei schulischen Problemen, Erziehungsschwierigkeiten und allgemeinen sozialen Problemen Zusammenarbeit mit Eltern z.B. durch Einzelgespräche, Hausbesuche, Vermittlung und Begleitung des Kontakts mit Lehrkräften, mit der Jugendhilfe und anderen Institutionen, Fachdiensten, EinrichtungenFörderung, Verbesserung und Stabilisierung der Entwicklung und sozialen Integration von jungen Menschen

Was bietet Jugendsozialarbeit an Schulen an?

Beratung für Schüler, Eltern, Lehrer
Erlebnispädagogische Maßnahmen Ferienfreizeiten
Sozialpädagogische Gruppenarbeit
Projektarbeit (Präventionsprojekte gegen Gewalt, Sucht, Rechtextremismus etc.)
Friedenstifterausbildung
Schülertreff „Jo-Brunner-Fun“
Schülercafé an der Volksschule Roding

Rechtliche Grundlagen

§ 2 / § 13 SGB VIII: Jugendsozialarbeit gehört zu den Leistungen der Jugendhilfe.§ 81 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter, mit den Schulen und der Schulverwaltung zum Wohle der Kinder und Jugendlichen zusammenzuarbeiten.Artikel 31 BayEUG (Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz) verpflichtet die Schulen zur Zusammenarbeit mit den Jugendämtern.§ 203 StGB regelt die Schweigepflicht über anvertraute Informationen.

Vertrauliche Gespräche unterliegen der Schweigepflicht.

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